Fall 6 unzulässige Verkehrszeichen zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Teil 1

Verkehrszeichen sind im rechtlichen Sinne Allgemeinverfügungen, das heißt sie gelten unmittelbar für denjenigen, der Sie zur Kenntnis nimmt. Die Aufstellung von Verkehrszeichen wird durch die zuständige Verkehrsbehörde angeordnet. Neben dieser Rechtsgrundlage zur Aufstellung von Verkehrszeichen müssen die Verkehrszeichen selbst gewissen Anforderungen genügen.

Das Aussehen des Verkehrszeichen ist durch den Verkehrszeichenkatalog (VzKat) vorgegeben. Des Weiteren gibt es Vorgaben zur Größe und Beschaffenheit der Verkehrszeichen. Beispielsweise muss das Verkehrszeichen den RAL Gütebedingungen entsprechen und mit einem RAL Gütezeichen versehen sein.

Das hier abgebildete Verkehrszeichen 283 erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sollten Verkehrsteilnehmer hier parken oder halten, könnten sich diese darauf berufen, dass es sich offenkundig nicht um ein amtliches Verkehrszeichen handelt, sodass hiervon auch keine Rechtswirkung ausgeht. Eine Durchsetzung des absoluten Haltverbots durch die Verkehrsbehörde wäre in diesem Fall rechtlich sehr bedenklich.