StVO

Die Straßenverkehrsordnung ist neben dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) die für die Praxis wichtigste Rechtsnorm des Straßenverkehrsrechts. Die StVO enthält beispielsweise die Ermächtigungsgrundlage für die Straßenverkehrsbehörden, um im öffentlichen Verkehrsraum Regelungen durch Verkehrszeichen zu treffen. Gleichzeitig macht die StVO Vorgaben auf welche Weise durch Verkehrszeichen Regelungen getroffen werden können und definiert, welche Schilder rechtswirksam sind und welchen Regelungsgehalt diese entfalten.

Die Straßenverkehrsordnung wird durch die zusätzlichen Ausführungen der VwV-StVO ergänzt.

 

VwV-StVO

Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu StVO (VwV-StVO) sind neben den Rechtsnormen der StVO aus Gründen des Gleichheitsgrundsatzes von den Behörden anzuwenden. Die VwV-StVO gibt weiterführende Erläuterungen zu den Paragraphen der StVO. In der VwV-StVO ist auch die Anwendungspflicht der RSA festgelegt:

"Die Sicherung von Arbeitsstellen und der Einsatz von Absperrgeräten erfolgt nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)"

Des Weiteren enthält die VwV-StVO beispielsweise Vorgaben über die erforderliche Beschaffenheit von Verkehrszeichen ( VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO) oder beschreibt die Fälle, in denen bei der Beantragung einer Verkehrsanordnung durch den Unternehmer auf die Vorlage eines Verkehrszeichenplanes verzichtet werden kann (VwV-StVO zu § 45 StVO).

 

Erlass vom 11.08.2014 bezüglich § 29 Absatz 2 StVO

§ 29 Absatz 2 StVO

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

 

Aus dem Erlass vom 11.08.2014
Niedersächsisches Ministerim für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Postfac h 1 01, 30001 Hannover

"Verkehrliche Anordnungen für Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 StVO

Mit dem Neuerlass der StVO am 01.04.2013 ist § 45 Abs. 5 Satz 3 StVO ersatzlos gestrichen
worden, da aufgrund der Ergebnisse der Föderalismusreform II den Kommunen durch Bundesrecht
keine Aufgaben mehr übertragen werden dürfen. Daher besteht für die Straßenverkehrsbehörden
rechtlich nicht mehr die Möglichkeit, bei Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2
StVO der Gemeinde mit deren Einvernehmen die Verpflichtung zur Beschaffung, Anbringung,
Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu übertragen.
In der Folge sind die Straßenbaulastträger mit der Umsetzung einer Vielzahl an zusätzlichen
verkehrsbehördlichen Anordnungen konfrontiert worden.
Aufgrund dieser Entwicklung ist diese Thematik auch Gegenstand der Besprechungen des
Bund-Länder-Fachausschusses (BLFA) StVO gewesen. Im Rahmen der Befassung ist deutlich
geworden, dass die Straßenbaubehörden in der überwiegenden Zahl der Bundesländer, wie
auch in Niedersachsen, keine ausreichenden personellen Kapazitäten haben, um die zusätzlichen,
für die Vielzahl von Veranstaltungen gem. § 29 Abs. 2 StVO angeordneten Verkehrszeichen
aufzustellen.


Vor diesem Hintergrund soll im Erlaubnisverfahren künftig wie folgt verfahren werden:
Mit der Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO ist dem Antragsteller abweichend von § 45 Abs. 5
StVO die Verantwortung für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der
erforderlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zu übertragen. Die Umsetzung der
diesbezüglichen verkehrsbehördlichen Anordnungen hat dabei durch entsprechend geschultes
Personal, z.B. durch ein Verkehrssicherungsunternehmen zu erfolgen. Ferner ist der Veranstalter
zur vollständigen Übernahme der Kosten für die Umsetzung der verkehrsbehördlichen
Anordnungen zu verpflichten (vgl hierzu VwV zu § 29 StVO Rdnr. 18).
Im Auftrag"

Im Ergebnis wird die Verkehrsabsicherung entsprechend der RSA 95 nicht mehr durch den Straßenbaulastträger übernommen um diesen zu entlasten. Der Erlass ermöglicht es, die Ausschilderung und Absicherung der Veranstaltung auf den Antragsteller (Sportvereine, Radsportvereine und sonstige Private) zu übertragen.

Des Weiteren sind nun die Antragsteller selbst in der Pflicht einen geeigneten Verkehrsabsicherer zu beauftragen oder diese Absicherungen selbstständig durchzuführen. Die selbstständige Ausführung bedarf jedoch einer vorherigen Schulung nach MVAS 99 zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation zur Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen.

Es liegt auf der Hand, dass den Veranstaltern und Antragsstellern solcher Veranstaltungen mit diesem Erlass zusätzlicher Aufwand übertragen wurde. Es liegt in diesem Erlass jedoch auch die Chance, dass sich Vereine und Veranstalter selbst in der Verkehrsabsicherung schulen lassen und Absicherungsarbeiten selbstständig ausführen.

Dies kann letztlich auch zu einer Kostenreduzierung für die Vereine führen, da die angeordnete Verkehrsabsicherung in vielen Fällen überschaubar sind. Die Übertragung der Verkehrsabsicherung auf eine ausführende Firma würde in vielen Fällen die Kosten einer solchen Veranstaltung erheblich erhöhen und dadurch in vielen Fällen zur Unwirtschaftlichkeit der Veranstaltung führen.