Sonderrechte durch Sicherheitskennzeichnung an Baustellenfahrzeugen

Sebastian Hagedorn, Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (FH), Referent und Inhaber GKN Kommunalberatung
Veröffentlicht (28.10.2019) durch Bauhof-online.de, KANAT Media Verlag e.K., Andreas Kanat, Sebastianstr. 4 , D-87629 Füssen

Über kaum ein Thema im Bereich Baustellenabsicherung bekomme ich so häufig Nachfragen in meinen MVAS 99 Schulungen, wie zur Sicherheitskennzeichnung an Fahrzeugen. Umgangssprachlich werden diese Fahrzeuge oft als Baustellenfahrzeuge bezeichnet. Mythen und Halbwissen zu diesem Thema führen in der Praxis leider oft zu Fehlern, die sich auf die Unternehmen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schädigend auswirken.

Gerne möchte ich zu diesem Thema ein wenig Licht ins Dunkel bringen.

Was bringt die Sicherheitskennzeichnung an Fahrzeugen?

Nach § 35 Absatz 6 Straßenverkehrsordnung kann ein Fahrzeug durch die Kennzeichnung mit Warneinrichtungen Sonderrechte erhalten. Diese Sonderrechte bestehen da drin, dass der Unternehmer mit seinen Fahrzeugen (bis 2,8 t) auch entgegen der regulären Fahrtrichtung und auf dem Gehweg  fahren darf. Diese Sonderrechte ermöglichen eine effektive Straßenreinigung und eine sinnvolle Baustelleneinrichtung.

Außerdem können Fahrzeuge mit Sicherheitskennzeichnung (Arbeitsfahrzeuge) Bestandteil der Arbeitsstellensicherung werden. Hierfür ist es jedoch zunächst erforderlich das Arbeitsfahrzeug durch zusätzliche besondere Warnleuchten zu einem Sicherungsfahrzeug aufzurüsten. Dies ist günstiger, als eine mobile Absperrtafel, bietet jedoch im Vergleich zu Leitkegeln eine verhältnismäßig gute Sichtbarkeit für Arbeitsstellen kürzerer Dauer. Nach den Regelplänen aus den Richtlinien (RSA 95) sind Sicherungsfahrzeuge jedoch nur im innerörtlichen Bereich vorgesehen. Außerorts weisen entsprechende Regelpläne ausschließlich mobile Absperrtafeln aus.

Der Einsatz eines Sicherungsfahrzeugs als Bestandteil der Arbeitsstellensicherung ändert jedoch nichts da dran, dass für eine Baustellenabsicherung im öffentlichen Verkehrsbereich eine behördliche Anordnung erforderlich ist.

Wie muss die Sicherheitskennzeichnung am Fahrzeug angebracht werden?

Bei der Sicherheitskennzeichnung handelt es sich um eine weiß-rot-weiße Warneinrichtung, die in Form einer reflektierenden Klebefolie oder mit Magnetelementen am Fahrzeug angebracht wird. Die Folie muss dabei der DIN 30710 entsprechen, das heißt über die erforderliche Reflektion und Größe verfügen. Die Anbringung der Folie ist nach meiner Erfahrung auch durch einen Laien möglich. Dabei ist darauf zu achten, dass die Streifen zu den Seiten des Fahrzeugs abfällt. Die Anbringung ist an der Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs erforderlich. An den übrigen Fahrzeugseiten kann die Anbringung sinnvoll sein, wenn das Fahrzeug auch quer zur Fahrtrichtung eingesetzt wird.

Die Richtlinien (RSA 95) sehen außerdem vor, dass das Fahrzeug mit mindestens einer gelben Kennleuchte zu versehen ist.

Brauche ich eine behördliche Genehmigung für die Anbringung von Sicherheitskennzeichnung an Baustellenfahrzeugen?

Durch die Anbringung der Sicherheitskennzeichnung am Fahrzeug erhalte ich nach § 35 Absatz 6 Straßenverkehrsordnung Sonderrechte. Da liegt die Frage auf der Hand, ob auch eine zusätzliche behördliche Genehmigung erforderlich ist. Tatsächlich ergeben sich die Sonderrechte direkt aus der Straßenverkehrsordnung in Verbindung mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen. Diese Voraussetzungen sind die ordnungsgemäße Anbringung der Reflektionsfolie und die tatsächliche Erforderlichkeit die Sonderrechte auch in Anspruch zu nehmen. Eine zusätzliche behördliche Genehmigung ist deshalb für die Nutzung der Sonderrechte nicht erforderlich.

Zu Ausnahmegenehmigungen möchte ich an dieser Stelle einen kleinen Exkurs geben. Viele Schulungsteilnehmer sind überrascht zu hören, dass die Verkehrsbehörden nach § 46 Straßenverkehrsordnung Ausnahmegenehmigungen für zahlreiche Vorschriften erteilen können. In der Praxis sind dies häufig Ausnahmegenehmigungen zum Parken im Haltverbot oder zum Befahren von Fußgängerzonen. Solche Ausnahmen werden in der Regel Handwerksunternehmen erteilt.

Was sind die häufigsten Fehler?

Aus meiner Sicht werden die Sonderrechte nach § 35 Absatz 6 Straßenverkehrsordnung leider häufig überschritten oder ohne zwingendes Erfordernis in Anspruch genommen. In diesen Fällen bestehen keine Sonderrechte, so dass Bußgeldtatbestände erfüllt werden. Des Weiteren sehe ich oft unzureichende Beklebungen, bei denen zu wenig Normflächen verklebt wurden. Beliebt ist auch das halbieren der genormten Reflektionsfolie. Dieser Fehler führt zu einer unzureichenden Sicherheitskennzeichnung und in der Folge können die Sonderrechte nicht rechtmäßig in Anspruch genommen werden.

Die Reflektionsfolie ist in der Regel sehr hochwertig und hält dementsprechend auch gut und dauerhaft am Fahrzeug. Beim Verkauf eines Fahrzeuges empfehle ich deshalb die Beklebung nicht zu entfernen, um Beschädigungen zu vermeiden.

Sebastian Hagedorn

Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (FH)

 

Verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, Haftung für Unfälle und Schäden vermeiden

Baustellensicherung
Veröffentlicht (03.09.2019) durch Bauhof-online.de, KANAT Media Verlag e.K., Andreas Kanat, Sebastianstr. 4 , D-87629 Füssen

Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsbereich erhöhen die Gefahr von Unfällen und stellen dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Dabei ist es unerheblich, ob eine Arbeitsstelle nur für einige Minuten oder für einige Monate besteht. Jede Beeinträchtigung des Verkehrsflusses fordert von den Verkehrsteilnehmern besondere Aufmerksamkeit. Zur Verkehrssicherung ist der Verursacher von Gefahren im öffentlichen Verkehrsraum verpflichtet, um Schäden zu vermeiden.

Wer einem anderen einen Schaden zufügt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, so formuliert es das Bürgerliche Gesetzbuch. Damit ist auch schon geklärt, warum es sinnvoll ist, sich auch bei angespannter Auftragslage Zeit zum vorschriftsmäßigen Absichern einer Arbeitsstelle an Straßen zu nehmen. Tatsächlich ist bei einem Schadenereignis jedoch niemand dem Schicksal ausgeliefert, da für eine Schadenersatzforderung auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorliegen muss. Es gilt also zu vermeiden, dass durch das eigene Handeln vorsätzlich oder fahrlässig jemand zu Schaden kommt.

Anforderungen an verkehrsrechtliche Arbeitsstellensicherung

Vor dem Beginn der Arbeiten muss beurteilt werden, ob von der Arbeitsstelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, das heißt für die Verkehrsteilnehmer aber auch für die Mitarbeiter und Kollegen. Wird diese Frage mit „ja“ beantwortet so ist es erforderlich, sich Gedanken über die richtige Baustellenabsicherung zu machen. Die Richtlinien zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95) geben hierbei ein umfangreiches aber sehr hilfreiches Regelwerk vor, welches in der aktuellen Fassung (es gibt gelegentlich Ergänzungen) den Stand der Technik darstellt. Obwohl die RSA 95 die Hauptgrundlage für Sicherungstätigkeiten an Straßen ist, so muss ich in meinen MVAS 99 Schulungen regelmäßig feststellen, dass nur wenige Teilnehmer etwas mit dem Regelwerk anfangen können und noch weniger weitergehende Kenntnisse mitbringen.

Die Regelungen der RSA 95 gelten dabei in gleicher Weise für private Firmen als auch für kommunale Bauhöfe, hier werden keine Unterschiede in den Anforderungen gestellt. In meinen MVAS 99 Schulungen wird durch die Teilnehmer häufig kritisiert, dass auch kommunale Bauhöfe viele Regelungen der RSA 95 ignorieren und damit ein schlechtes Vorbild darstellen. Dieser Vorbildfunktion sollte sich ein öffentlicher Betrieb bewusst sein, jedoch ändert diese Tatsache nichts daran, dass eine Arbeitsstelle von allen Akteuren fachgerecht abzusichern ist.

Neben den Regelungen der RSA 95 werden bei öffentlichen Auftraggebern in der Regel auch die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen (ZTV-SA 97) vereinbart. Außerdem ergeben sich Regelungen aus der Straßenverkehrsordnung (StVO), insbesondere § 45 Absätze 1-3 und 6 StVO und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO). Letztlich fließen alle Vorgaben in einen Verwaltungsakt – die verkehrsbehördliche Anordnung – ein. In diesem Verwaltungsakt der Verkehrsbehörde wird die Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen angeordnet. Umgangssprachlich wird oft von einer „Verkehrsgenehmigung“ gesprochen, doch tatsächlich wird hier nicht genehmigt, sondern angeordnet, sodass die Festlegungen entsprechend zwingend einzuhalten sind. Abweichungen zur Anordnung können schnell eine Ordnungswidrigkeit darstellen, für die der Verantwortliche aus der Verkehrsanordnung geradezustehen hat. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob zu wenige oder zu viele Verkehrszeichen aufstellt wurden.

Weicht die Anordnung von den Regelwerken ab, so ist dies nicht unüblich, da die Anordnung durch die Behörde für den konkreten Einzelfall erlassen wird und damit alle Umstände und Besonderheiten berücksichtigt. Verkehrsbehörden entscheiden im Rahmen des Ermessens, welche Regelung im Einzelfall geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Nutzung von Regel- und Verkehrszeichenplänen

Die RSA 95 umfasst zahlreiche Regelpläne, die eine sehr gute Grundlage zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen darstellen. Wer eine Arbeitsstelle an Straßen sichern möchte, sollte zunächst schauen, ob sich ein geeigneter Regelplan findet. In der Praxis wird bei der Antragsstellung auf eine Verkehrsanordnung überwiegend auf Regelpläne zurückgegriffen. Dies vereinfacht die Arbeit für die Bauunternehmen aber auch für die Behörde, da sich diese Pläne und Regelungen in der Praxis bewährt haben.

Meine Erfahrung als Ordnungsamtsleiter hat gezeigt, dass solche Regelpläne jedoch aufgrund der vorgegebenen Abmessungen und Mindestbreiten – insbesondere im innerörtlichen Bereich – häufig nicht anwendbar sind. Dennoch werden entsprechende Anordnungen beantragt und auch von den Verkehrsbehörden erlassen. § 45 Absatz 6 StVO schreibt vor, dass die Unternehmer den Verkehrszeichenplan bzw. den Regelplan für Ihre Arbeitsstellensicherung bei der Beantragung vorlegen müssen. Die Behörde verlässt sich natürlich darauf, dass diese Angaben auch korrekt sind. Dementsprechend ist auch das Unternehmen bzw. der Antragssteller an erster Stelle dafür verantwortlich, dass der Verkehrszeichenplan für seine Arbeitsstelle passend ist. Selbstverständlich sind auch die Behörden verpflichtet, Kontrollen der Sicherungsarbeiten zu tätigen, um ihrer Verantwortung gerecht zu werden.

Findet sich kein passender Regelplan aus der RSA 95, muss ein Verkehrszeichenplan erstellt werden. Dies verursacht deutlich mehr Aufwand als die Anwendung eines Regelplanes, jedoch ist der Unternehmer verpflichtet, den Verkehrszeichenplan für seine Arbeitsstelle zu erstellen und bei der Beantragung beizufügen. Hier kann es hilfreich sein, die Regelpläne auch für die Erstellung eines Verkehrszeichenplanes zu nutzen. Einzelne Elemente aus den Regelplänen lassen sich häufig eins zu eins in den Verkehrszeichenplan übernehmen. Oft reicht es auch, den Regelplan durch weitere Verkehrszeichen zu ergänzen oder Komponenten aus dem Regelplan zu entfernen. Für die digitale Erstellung dieser Pläne gibt es von verschiedenen Entwicklern Softwarelösungen. Es kann jedoch auch auf klassische Bildbearbeitungssoftware zurückgegriffen werden.

Für Umleitungspläne bestehen keine Regelpläne, da Umleitungen für Regelpläne zu individuell sind. Bei der Festlegung von Umleitungsstrecken muss auf die Leistungsfähigkeit der Umleitungsstrecke geachtet werden. In der Praxis ergeben sich häufig Probleme durch die Nutzung von Schleichwegen durch Ortskundige. Anwohner dieser Bereiche sind natürlich sehr belastet. Hier gilt es für die Verkehrsbehörden, zwischen den Akteuren zu vermitteln und Kompromisse zu finden.

Arbeitsstellensicherung ist regelmäßig zu kontrollieren

Aufgrund von Vandalismus, durch Wettereinflüsse und Unfälle, aber tatsächlich auch durch die Dreistigkeit vieler Verkehrsteilnehmer kann es vorkommen, dass Nachbesserungen an der Arbeitsstellensicherung vorgenommen werden müssen. Natürlich kann eine Arbeitsstelle nicht 24 Stunden am Tag überwacht werden, um Mängel sofort zu beseitigen, dennoch ist eine Arbeitsstelle mindestens zweimal am Tag zu kontrollieren. Diese Kontrolle ist zu Beweiszwecken auch schriftlich in einem Protokoll festzuhalten. Es empfiehlt sich, hierfür eine Checkliste mit den erforderlichen Kontrolltätigkeiten anzulegen. Dies stellt sicher, dass die Kontrollen auch effektiv stattfinden. Werden Mängel festgestellt, sollten diese – sowie die Beseitigung – ebenfalls im Protokoll dokumentiert werden.

Neben den regelmäßigen Kontrollen sind auch nach einem Sturm Baustellenkontrollen vorzunehmen. Da die Standsicherheit der Baustellenabsicherung bei Sturm nicht mehr gegeben ist, sind diese auch zwingend erforderlich. Solange die Kontrollpflichten erfüllt werden und dieses auch nachweisbar ist, findet keine Haftung für Schäden statt, die sich aus Vandalismus und ähnlichen negativen Einflüssen auf die Arbeitsstellensicherung ergeben.

Erforderliche Fachkenntnisse zur Arbeitsstellensicherung

Die Aufstellung von Verkehrszeichen, und dazu gehören auch bereits Leitkegel (Verkehrszeichen 610) und Leitbaken (Verkehrszeichen 605), setzt eine verkehrsbehördliche Anordnung voraus. Dies gilt für Firmen und Privatpersonen ebenso wie für Behörden selbst, da es für den Eingriff in die Rechte eines Bürgers grundsätzlich einer Rechtsgrundlage bedarf. Eine verkehrsbehördliche Anordnung soll dabei aber nur an verlässliche und geschulte Personen erteilt werden. Die erforderlichen Fachkenntnisse hierfür werden im Rahmen einer MVAS 99 Schulung (Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen Straßen) vermittelt. In dieser eintägigen Schulung werden die erforderlichen Grundkenntnisse über Rechtsgrundlagen, Haftungsfragen, Arbeitssicherheit und zulässiges Absperrmaterial sowie Verkehrszeichen vertiefend behandelt.

Damit die erforderlichen Fachkenntnisse auch vorausgesetzt werden können, verlangen viele Behörden, dass die Schulung spätestens nach drei bis fünf Jahren zu wiederholen ist. Diese Regelung ist gesetzlich nicht festgeschrieben, jedoch in Hinblick auf die Zuverlässigkeit der möglichen Auftragnehmer nachvollziehbar. Die Vorlage eines MVAS 99 Nachweises verringert für die Behörde in der Regel auch den Personalaufwand für spätere Baustellenkontrollen, da die Qualität der Arbeitsstellensicherung zunimmt.

Sebastian Hagedorn

Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (FH)

 

Sicherheit durch Sichtbarkeit: Warnkleidung im Bereich von Baustellen

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Veröffentlicht (03.08.2020) durch Bauhof-online.de, KANAT Media Verlag e.K., Andreas Kanat, Sebastianstr. 4 , D-87629 Füssen
Neben den gesetzlichen Vorschriften geht es bei Warnschutzkleidung in erster Linie um den Eigenschutz des Arbeiters. Welche Anforderungen diese spezielle Kleidung erfüllen sollte und welche Fehler es hierbei zu Vermeiden gilt, erfahren Sie hier.

Die Tage werden bereits seit einigen Wochen wieder kürzer und dadurch rücken auch Arbeiten im Verkehrsbereich zunehmend in die dunklen Tageszeiten. Hinzu kommen schwierige Sichtverhältnisse durch Regen und Nebel sowie Schnee im Winter. Ein Grund sich kurz mit dem Thema Warnkleidung zu  beschäftigen.

Für viele Berufsgruppen zählt Warnkleidung zur Standardausstattung, dies gilt insbesondere für Straßenwärter, Straßenbauer, die Kanalreinigung oder die Müllabfuhr. Andere Berufsgruppen wie Garten- und Landschaftsbauer oder Dachdecker arbeiten zwar ebenfalls draußen und häufig auch im öffentlichen Verkehr – hier ist das Tragen von Warnkleidung jedoch leider die Ausnahme.

Die Pflicht zum Tragen von Warnkleidung wird durch verschiedene Vorschriften festgesetzt, dabei ist zwischen den Unfallverhütungsvorschriften der Versicherungen und den öffentlich-rechtlichen Regelungen zu unterscheiden. Die gesetzlichen Vorschriften zur Warnkleidung ergeben sich zum einen aus § 35 Absatz 6 StVO, den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO) sowie aus den Richtlinien zu Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95). Hier heißt es: „Personen, die außerhalb von Gehwegen und Absperrungen im Verkehr eingesetzt oder neben dem Verkehrsbereich tätig sind, müssen Warnkleidung tragen“. Ein ausführliches Regelwerk mit vielen praxisnahen Beispielen und Informationen bietet die DGUV Information 212-016.

Warum sollte ich im Bereich von Baustellen Warnkleidung tragen?

Neben den gesetzlichen Vorschriften und den Vorschriften der Versicherungen geht es bei Warnkleidung in erster Linie um den Eigenschutz des Arbeiters. Bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsbereich ist es sehr wichtig von den übrigen Verkehrsteilnehmern gesehen zu werde. Durch die Verkehrseinrichtungen und eine geänderte Verkehrsführung im Bereich der Arbeitsstelle wird die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer bereits stark beansprucht, wodurch Arbeiter ohne Warnkleidung sehr leicht übersehen werden. Warnkleidung verbessert die Sichtbarkeit der Arbeiter und verringert dadurch die Gefahren durch den fließenden Verkehr.

Anforderungen an Warnkleidung im öffentlichen Verkehrsbereich

Bei Warnkleidung bietet der Markt ein breites Spektrum an Auswahl und Qualität, jedoch erfüllen nicht alle Modelle die rechtlichen Anforderungen nach der DIN EN ISO 20471. Die richtige Wahl der Warnkleidung ist auch keine Frage des Geldes, zulässige Modelle sind nicht teurer als andere Arbeitskleidung.

Modische Aspekte und Farbtrends spielen eine untergeordnete Rolle, es bleibt farblich bei den Klassikern fluoreszierendes Orange-Rot und Gelb. Bei der Auswahl der Farbe sollte das Arbeitsumfeld beachtet werden, wichtig ist, dass sich die Warnkleidung gut von der Umgebung absetzt. Gelbe Warnkleidung vor einem Rapsfeld im Frühjahr wäre beispielsweise ungeeignet. Neben der fluoreszierenden Fläche bietet zulässige Warnkleidung auch eine reflektierende Fläche, dies sind üblicherweise graue Streifen in horizontaler und vertikaler Richtung. Je nach Gefahrenbereich ist Warnkleidung einer bestimmten Klasse erforderlich. Im Bereich von Arbeitsstellen ist mindestens Warnkleidung der Klasse 2 zu tragen, es  bietet sich jedoch an, grundsätzlich Warnkleidung der Klasse 3 zu tragen. Angaben hierzu findet man im Etikett des Kleidungsstücks. Je höher die Klasse der Warnkleidung, desto größer sind die fluoreszierenden und die reflektierenden Flächen und dementsprechend auch die Sichtbarkeit und die Sicherheit der Warnkleidung.

Häufige Fehler im Einsatz von Warnkleidung

Der größte Fehler im Zusammenhang mit Warnkleidung ist es, diese nicht zu tragen. Die beste Warnjacke bringt natürlich nichts, wenn sie auf dem Beifahrersitz liegt. Dieser Grundsatz gilt auch bei sommerlichen Temperaturen. Ähnlich verhält es sich, wenn über den Warnpullover im Winter eine einfache Winterjacke gezogen wird. Durch das Verdecken der Warnflächen verliert die Warnkleidung seine Funktion. Dieser Effekt kann auch durch Arbeitsgeräte eintreten, beispielsweise durch einen Laubbläser mit Akkurucksack oder durch Trageschlaufen, die die Reflexionsflächen verdecken.

Warnkleidung sollte außerdem sauber sein, um eine optimale Sichtbarkeit zu gewährleisten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Warnkleidung nicht unbegrenzt gewaschen werden kann. Aus diesem Grund sollte Warnkleidung in regelmäßigen Abständen erneuert werden.

Fazit

Warnkleidung ist ein sehr wichtiger und effektiver Bestandteil für die Sicherheit im Bereich von Arbeitsstellen an Straßen. Mit verhältnismäßig geringen Kosten und ohne großen Aufwand lässt sich die Sicherheit der Arbeiter erheblich verbessern. Die Sicherheit und Gesundheit auf der Arbeitsstelle sollte dabei sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer eine hohe Priorität haben. Aus diesem Grund liegt die Verantwortung für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften gleichermaßen bei  beiden Seiten.

Es ist nur menschlich, die Warnkleidung zu vergessen, wenn diese nicht grundsätzlich getragen wird. Das Tragen von Warnkleidung sollte deshalb auch für Berufsgruppen, die nur gelegentlich im Verkehrsbereich arbeiten, zum Standard gehören.

 

Sebastian Hagedorn

Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (FH)

 

Sebastian Hagedorn, Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (FH), ist Inhaber der GKN Gebührenkalkulation & Kommunalberatung Niedersachsen und Referent für Schulungen zum Thema „Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ nach MVAS 99.
Weitere Informationen unter
www.mvas99.info