Sicherungsfahrzeuge und Arbeitsfahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 Abs. 6 StVO und mit zusätzlicher Sicherheitsausrüstung für Arbeitsstellensicherung
Sicherungsfahrzeuge und Arbeitsfahrzeuge mit Sicherheitskenntzeichnung haben nach § 35 Abs. 6 StVO Sonderrechte, soweit der Einsatz diese erfordert.
§ 35 Absatz 6 StVO regelt hierzu: Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
Das Fahrzeug muss mit rot-weißer Sicherungskennzeichnung Reflektionsfolie Warnfolie Warnmarkierung nach DIN 67520 ausgestattet sein. Durch den Einsatz von zusätzlichen Warneinrichtungen/Sicherheitsausrüstung kann dieses nach den Regelplänen der RSA 95 als Sicherungsfahrzeug für Arbeitsstellen an Straßen eingesetzt werden. Besonders sinnvoll ist der Einsatz eines kleinen Blinkpfeils vergleichbar mit einer fahrbaren Absperrtafel Verkehrszeichen 615 und 616.
Die Regelungen zu Arbeitsfahrzeugen und Sicherungsfahrzeugen finden Sie in den Richtlinien über die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen RSA 95 im Teil A Nr. 7.1
Vorteile der Sicherheitskennzeichnung von Baustellenfahrzeugen:
- Bessere Sichtbarkeit für die Verkehrsteilnehmer
- Einfache Anrbingung mit geringen Kosten
- Vereinfachung der Arbeitsabläufe
- Vermeidung von Ordnungswidrigkeiten
- Bei richtigem Einsatz Verbesserung der Sicherheit für Arbeiter und den öffentlichen Fahrzeugverkehr
Nachteile der Sicherheitskennzeichnung von Baustellenfahrzeugen:
- Häufig werden Fehler bei der Anbringung der Reflektionsfolie gemacht.
- Die Reflektionsfolie ist schwierig zu entfernen
- Die Sonderrechte werden häufig in Anspruch genommen, ohne dass hierfür die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
- Es werden vermeintliche Sonderrechte in Anspruch genommen, die durch § 35 Absatz 6 StVO nicht gedeckt sind.
- Verstöße gegen die Regelungen zu Sonderrechten sind Ordnungswidrigkeiten nach § 49 StVO Absatz 4 Nr. 2 StVO, hier ist geregelt:
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig... Nr. 1 dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt...
Im Rahmen der MVAS 99 Schulung erhalten Sie die erforderlichen Fachkenntnisse über die Anforderungen an Sicherungsfahrzeuge.