Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen RSA 21

 

Die RSA 21 sowie die ZTV-SA 97 enthält die wesentlichen Vorgaben zur Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen. Die RSA untergliedert sich in einen allgemeinen Teil A, in den Teil zu innerörtlichen Straßen Teil B, in einen Teil zu Landstraßen Teil C sowie den Bereich Autobahnen im Teil D. Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 43 StVO werden die RSA für die Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen verbindlich vorgeschrieben. Die Einhaltung dieser Richtlinien ist folglich gesetzlich verankert. Verstöße gegen diese Richtlinien können im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahren verfolgt werden.

Durch die Einhaltung der RSA können Schadenersatzansprüche vermieden werden, da eine fachgerecht nach den Vorschriften der RSA abgesicherte Arbeitsstelle auch dem Stand der Technik entspricht. Des Weiteren sind die Vorgaben über Kontrollen und Wartung der Arbeitsstellensicherung zu beachten. Soweit keine Mängel und Verstöße festzustellen sind, ist bei  einem Schadenereignis ein Verschulden des Verantwortlichen in der Regel nicht nachzuweisen.

 

Die RSA enthält folgende Vorschriften und Regelpläne:

 

Teil A Allgemeines

1. Grundbegriffe und Grundsätze

2. Verkehrszeichen

3. Verkehrseinrichtungen

4. Leitmale

5. Baulichte Leitelemente

6. Warnposten

7. Sicherheitskennzeichnung von Arbeits- und Sicherheitsfahrzeugen sowie Arbeitsstelleneinrichtungen

8. Warnkleidung

9. Beleuchtung der Arbeitsstelle

10. Verkehrsführung und -regelung

 

Teil B innerörtliche Straßen

1. Allgemeines

2. Arbeitsstellen von längerer Dauer

3. Arbeitsstellen von kürzerer Dauer

4. Regelpläne

     B I Baustellen von längerer Dauer im Fahrbahnbereich

     B II Arbeitsstellen von längerer Dauer im Geh- und Radwegbereich

     B III Arbeitsstellen von längerer Dauer im Bereich von Schienenbahnen

     B IV Arbeitsstellen von kürzerer Dauer

 

Teil C Landstraßen

1. Allgemeines

2. Arbeitsstellen von längerer Dauer

3. Arbeitsstellen von kürzerer Dauer

4. Regelpläne Landstraßen

     C I Arbeitsstellen von längerer Dauer

     C II Arbeitsstellen von kürzerer Dauer

 

Teil D Autobahnen

Teil D ist derzeit nicht bestandteil der angebotenen Qualifikationsseminare