Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen RSA 21
Die RSA 21 sowie die ZTV-SA 97 enthält die wesentlichen Vorgaben zur Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen. Die RSA untergliedert sich in einen allgemeinen Teil A, in den Teil zu innerörtlichen Straßen Teil B, in einen Teil zu Landstraßen Teil C sowie den Bereich Autobahnen im Teil D. Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 43 StVO werden die RSA für die Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen verbindlich vorgeschrieben. Die Einhaltung dieser Richtlinien ist folglich gesetzlich verankert. Verstöße gegen diese Richtlinien können im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahren verfolgt werden.
Durch die Einhaltung der RSA können Schadenersatzansprüche vermieden werden, da eine fachgerecht nach den Vorschriften der RSA abgesicherte Arbeitsstelle auch dem Stand der Technik entspricht. Des Weiteren sind die Vorgaben über Kontrollen und Wartung der Arbeitsstellensicherung zu beachten. Soweit keine Mängel und Verstöße festzustellen sind, ist bei einem Schadenereignis ein Verschulden des Verantwortlichen in der Regel nicht nachzuweisen.
Die RSA enthält folgende Vorschriften und Regelpläne:
Teil A Allgemeines
1. Grundbegriffe und Grundsätze
2. Verkehrszeichen
3. Verkehrseinrichtungen und Warneinrichtungen
4. Leitmale
5. Leitschwellen, Leitborde und temporäre Schutzeinrichtungen
6. Warnposten
7. Sicherheitskennzeichnung von Sonderrechtsfahrzeugen sowie Arbeitsstelleneinrichtungen
8. Besondere Arbeitsstellenbereiche und -einrichtungen
9. Warnkleidung
10. Nachtbaustellen
10. Verkehrsführung und -regelung
Teil B innerörtliche Straßen
1. Allgemeines
2. Arbeitsstellen von längerer Dauer (AlD)
Verkehrsfühung im Fahrbahnbereich
Verkehrsregelung im Fahrbahnbereich
Arbeitssstellen auf Geh- und Radwegen
Arbeitsstellen im Bereich von Schienenbahnen mit straßenbündigem Bahnkörper
3. Arbeitsstellen von kürzerer Dauer (AkD)
Allgemeines
Arbeitsstellen im Bereich der Fahrbahn
Arbeitsstellen im Bereich von Geh- und Radwegen
Arbeiten im Bereich von Schienenbahnen mit straßenbündigem Gleiskörper
Regelpläne
B I Arbeitsstellen auf der Fahrbahn
B II Arbeitsstellen auf Geh- und Radwegen
B III Arbeitsstellen auf der Fahrbahn mit Schinenbahn
B IV Arbeitsstellen kürzer Dauer
Teil C Landstraßen
1. Allgemeines
2. Arbeitsstellen von längerer Dauer (AlD)
Aufstellung von Verkehrszeichen
Verkehrsführung
Verkehrsregelung
3. Arbeitsstellen von kürzerer Dauer (AkD)
Regelpläne Landstraßen
C I Arbeitsstellen von längerer Dauer
C II Arbeitsstellen von kürzerer Dauer