Fall 14 Die Verwendung von unzulässigen Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

Die abgebildete Verkehrseinrichtung wird auch als Absperrschranke bezeichnet, es handelt sich um das Verkehrszeichen 600 nach der StVO. Die hier abgebildete Absperrschranke entspricht nicht dem Bild nach dem Verkehrszeichenkatalog, sodass sich Zweifel an der Rechtswirkung einer solchen Verkehrseinrichtung ergeben.

Problematisch ist die hier auch die Standsicherheit der Verkehrseinrichtung. Die RSA schreibt die Verwendung von zwei K1 Fußplatten für Absperrschranken vor. Die hier abgebildete Konstruktion kann dieser Anforderung an die Standsicherheit nicht gerecht werden.

Des Weiteren sind die hier verwendeten Warnleuchten nicht zulässig, da es sich nicht um TL-Warnleuchten handelt. Vom Grundsatz dürfen Warnlampen nicht das Bild der Absperrschranke verdecken, dies ist hier in Bezug auf die Warnleuchten eingehalten. Die Anbringung zusätzlicher Verkehrszeichen an Absperrschranken ist problematisch und sollte vermieden werden.