Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA)
Aus der ZTV-SA
"1 Allgemeines
(1) Die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen", Ausgabe 1997 (ZTV-SA 97) sind darauf abgestellt, dass die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen und insbesondere die ATV DIN 18 299 "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art" Bestandteil des Bauvertrages sind. ...."
Die ZTV-SA bezieht sich in weiten Teilen auf die RSA und ergänzt diese. Im Gegensatz zu den RSA, deren Anwendung in der StVO/ den VwV-StVO festgelegt ist, wird die ZTV-SA vertragsbestanteil des Bauvertrages. Dementsprechend hat die ZTV-SA einen anderen rechtschrakter als die RSA.
Die Ausführungen und Vorgaben der ZTV-SA geben den stand der Technik wieder und sollten unabhängig von einer vertraglichen Vereinbarung eingehalten werden.
Die ZTV-SA beinhaltet beispielsweise Ausführungen zum erforderlichen Umfang von Kontrolltätigkeiten durch den Auftragnehmer, legt die Reihenfolge fest, in der eine Arbeitsstelle einzurichten ist und führt aus, welche Typen von Warnleuten für welchen Absicherungszweck verwendet werden.
Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Straßen (ZTV-SA) bilden zusammen mit der Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) das zentrale Regelwerk zur Planung, Ausführung und Überwachung von Verkehrssicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Straßenraum.
Ziel und Anwendungsbereich der ZTV-SA
Die ZTV-SA konkretisiert die in der RSA 21 enthaltenen Grundsätze und stellt vertragliche Anforderungen an die Ausführung, Qualität und Kontrolle von Sicherungsmaßnahmen. Während die RSA 21 primär die verkehrstechnische Planung und die betrieblichen Abläufe regelt, legt die ZTV-SA den Schwerpunkt auf die technische Umsetzung und die vertraglichen Pflichten der Auftragnehmer.
Sie dient damit als technischer Bestandteil der Ausschreibung und Ausführung von Bauleistungen gemäß der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen), insbesondere Teil C.
Verantwortlichkeiten und Qualitätssicherung
Gemäß ZTV-SA trägt der Auftragnehmer die Verantwortung für die fachgerechte Ausführung und Unterhaltung der Sicherungsarbeiten. Dazu gehören insbesondere:
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Einsatz von zugelassenen Materialien und Geräten (nach TL-Aufstellvorrichtungen, TL-Warnleuchten etc.),
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regelmäßige Kontrolle und Wartung der Absicherungen,
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Sofortmaßnahmen bei Gefährdungen oder Beschädigungen,
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Nachweis der fachlichen Qualifikation des eingesetzten Personals (z. B. Schulung nach MVAS 99).
Diese Anforderungen ergänzen die in der RSA 21 definierten betrieblichen und organisatorischen Maßnahmen, wodurch ein hohes Sicherheitsniveau für Verkehrsteilnehmer und Beschäftigte erreicht werden soll.
Zusammen bilden RSA 21 und ZTV-SA ein aufeinander abgestimmtes Regelwerk:
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RSA 21 – Richtlinie mit planungstechnischem und organisatorischem Fokus,
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ZTV-SA – vertraglich-technische Spezifikation für die Ausführung und Kontrolle.
Die konsequente Anwendung beider Vorschriften ist Voraussetzung für die ordnungsgemäße, sichere und rechtssichere Durchführung von Arbeiten im Straßenraum.