§ 45 Abs. 6 StVO Musterantrag Verkehrsanordnung PDF zum Download

 

Nach § 45 Absatz 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sichern Bauunternehmer ihre Arbeitsstellen an Straßen entsprechend einer Verkehrsanordnung, die durch die zuständigen Straßenverkehrsbehörden erteilt wird.

Die Arbeitsstelle darf erst aufgebaut und abgesichert werden, sobald die Verkehrsanordnung erteilt wurde. Die Einrichtung einer Baustellenabsicherung entgegen oder ohne die erforderliche Verkehrsanordnung stellt nach § 49 StVO eine Ordnungswidrigkeit dar.

Neben einem Verkehrszeichenplan oder einem Regelplan beinhaltet die Verkehrsanordnung weitere Angaben über Ort und Umfang der Arbeitsstelle, Angaben zum Bauunternehmer und dessen Verantwortlichen und auch über die Geltungsdauer der Anordnung. Mit dem unten aufgeführten Musterantrag lassen sich die meisten Arten von Verkehrsanordnungen beantragen. Soweit weitergehende Ausführungen erforderlich sind, fügen Sie dem Antrag einfach eine Anlage bei.

In der Praxis besteht häufig die Möglichkeit durch einen individuellen Verkehrszeichenplan den Umfang der Baustellenabsicherung zu reduzieren. Die Erfahrung zeigt, dass dieses Mittel nur von den wenigsten Unternehmern genutzt wird. Dies liegt vermutlich daran, dass es einfacher ist einen Regelplan zu benennen, als einen eigenen Verkehrszeichenplan einzureichen. Bei häufig vorkommenden und gleichartigen Baustellenabsicherungen besteht hier ein großes Einsparungspotential für die Unternehmer ohne dabei die Sicherheit für den öffentlichen Verkehrsraum zu verringern. Es kann hilfreich sein, den Umfang der erforderlichen Baustellenabsicherung im Rahmen eines Ortstermins persönlich mit der Verkehrsbehörde festzulegen.

 

Ordnungswidrigkeiten

 

Diese sind in Bezug auf die Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen in § 49 StVO geregelt. Demnach handelt ordnungswidrig wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient.

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